Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und die zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
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