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# § 10 MZG — Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

Mikrozensusgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

- 1. Gemeinde und Gemeindeteil,

- 2. Art der Gemeinschaftsunterkunft,

- 3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

- 4. Geschlecht,

- 5. Familienstand,

- 6. Staatsangehörigkeiten,

- 7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

- 8. Bestehen einer Wohnung im Ausland,

- 9. Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

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Zitiervorschlag: § 10 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/10

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