Gesetze / Mitteilungsverordnung
MV§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MV/13?asof=2020-11-24#abs-1 (1) Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MV/13?asof=2020-11-24#abs-2 (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MV/13?asof=2020-11-24#abs-3 (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MV/13?asof=2020-11-24#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 11 Abs. 4 1. 1. 2030 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2432)
BGBl. 2022 I S. 2432
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.