Gesetze / Mitteilungsverordnung
MV§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MV/2#abs-1 (1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MV/2#abs-2 (2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MV/2#abs-3 (3) (weggefallen)