Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-1 (1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-2 (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-4 (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.