Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-1 (1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,
2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-2 (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/72#abs-4 (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

§ 71 § 73