Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/19#abs-1 (1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/19#abs-2 (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/19#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/19#abs-4 (4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.

§ 18 § 20