Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 73 Bescheinigung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/73#abs-1 (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/73#abs-2 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.