Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/71#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/71#abs-2 (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

§ 70 § 72