Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/71#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/71#abs-2 (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.