Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 64 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/64#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/64#abs-2 (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/64#abs-3 (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.

§ 63 § 65