Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 63 Zweck der Eignungsprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

§ 62 § 64