Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/13#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/13#abs-2 (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/13#abs-3 (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/13#abs-4 (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/13#abs-5 (5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.