Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/12#abs-1 (1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.