Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
MRegV§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
Stand: 13.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-1 (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-2 (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-3 (3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-4 (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4619)
BGBl. 2021 I S. 4619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.