Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
MRegV§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4619)
BGBl. 2021 I S. 4619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.