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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4619

BGBl. 2021 I S. 4619 · 7.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4619
                                            Verordnung
                             zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
            hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes
                                            Vom 28. September 2021

   Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Ab-

satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundes-

fernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I

S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5

Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Ar-

tikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom

5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden

ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und

digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                  Änderung der
          Mautdienst-Register-Verordnung
  § 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli
2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und“

   durch ein Komma ersetzt.

2. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3

   und 4 ersetzt:

  „3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5
      Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und An-
      gaben über Änderungen aus den Ergebnissen
      der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1

      des Mautsystemgesetzes sowie

  4. dem Namen und der Adresse der zentralen An-
     laufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes,
     einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse

     und deren zentraler Telefonnummer.“

                       Artikel 2
                 Änderung der
      Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
  Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Ab-

satz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
     gefasst:

     „b) das Zertifikat einer nach § 27 des Maut-
         systemgesetzes notifizierten Stelle zur Be-
         scheinigung der Konformität der Inter-
         operabilitätskomponenten nach Anhang III
         der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204
         der Kommission vom 28. November 2019
         über detaillierte Pflichten der Anbieter des
         europäischen elektronischen Mautdienstes,
         den Mindestinhalt der Vorgabe für das

         EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen

         und Anforderungen an Interoperabilitäts-
         komponenten sowie zur Aufhebung der
         Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
         17.2.2020, S. 49).“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Num-

         mer 1 des Anhangs IV der Entscheidung

         2009/750/EG und nach Maßgabe des Ver-

         fahrens aus den Modulen des Beschlusses

         Nummer 768/2008/EG des Europäischen Par-

         laments und des Rates vom 9. Juli 2008 über

         einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die

         Vermarktung von Produkten und zur Auf-

         hebung des Beschlusses 93/465/EWG des
         Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“
         durch die Wörter „des Anhangs III der Durch-
         führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Num-
         mer 3 des Anhangs IV der Entscheidung
         2009/750/EG“ durch die Wörter „des An-
         hangs III Ziffer VI der Durchführungsverord-

         nung (EU) 2020/204“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitglied-

   staaten der Europäischen Union und“ durch die

   Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystem-
   gesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Strecken-
   netzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union und“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller

   Mautgebiete“ durch die Wörter „der nach § 12
   Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden
   mautpflichtigen Streckennetze“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter

   „deutschen Rentenversicherung und“ durch die
   Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftig-
   ten versichert sind, und der“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Änderung der

  Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

  Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und
   Risiken der Vertragsparteien angemessen wider-
   spiegeln“ durch ein Komma und die Wörter „und
   ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen
   von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein
     von“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“

     die Wörter „die Behörde oder“ eingefügt.

3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze
   und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter „ihre
   Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4620
                        Artikel 4
                   Änderung der
                Lkw-Maut-Verordnung
   Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I
S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten
   oder im Fahrzeug angebrachten“ durch das Wort

   „befindlichen“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr-
     zeuggerät“ die Wörter „oder in der Applikation
     des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät
     verbunden ist,“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
           gerät“ die Wörter „und die Applikation des
           Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät
           verbunden ist,“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in der
               Applikation des Mobilgerätes“ einge-
               fügt.
          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in

                 der Applikation des Mobilgerätes“ ein-
                 gefügt.
         cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu
            tragen, dass die Merkmale der Fahrzeug-
            klassifizierung im Fahrzeuggerät und in
            der Applikation des Mobilgerätes überein-
            stimmen.“

3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für
   Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Er-
   stattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des
   Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im
   Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches
   bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
   Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für
   Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur
   Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektro-
   nisch übermittelt werden. Voraussetzung für die
   Übermittlung des Antrags über das Verwaltungs-
   portal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit

   einem Nutzerkonto registriert.“

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 28. September 2021
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4619. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7c8d0f19a46eafea….