Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4619
BGBl. 2021 I S. 4619 · 7.769 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes
Vom 28. September 2021
Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Ab-
satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundes-
fernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Ar-
tikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Mautdienst-Register-Verordnung
§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli
2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
2. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
und 4 ersetzt:
„3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5
Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und An-
gaben über Änderungen aus den Ergebnissen
der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1
des Mautsystemgesetzes sowie
4. dem Namen und der Adresse der zentralen An-
laufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes,
einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse
und deren zentraler Telefonnummer.“
Artikel 2
Änderung der
Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) das Zertifikat einer nach § 27 des Maut-
systemgesetzes notifizierten Stelle zur Be-
scheinigung der Konformität der Inter-
operabilitätskomponenten nach Anhang III
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204
der Kommission vom 28. November 2019
über detaillierte Pflichten der Anbieter des
europäischen elektronischen Mautdienstes,
den Mindestinhalt der Vorgabe für das
EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen
und Anforderungen an Interoperabilitäts-
komponenten sowie zur Aufhebung der
Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom
17.2.2020, S. 49).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Num-
mer 1 des Anhangs IV der Entscheidung
2009/750/EG und nach Maßgabe des Ver-
fahrens aus den Modulen des Beschlusses
Nummer 768/2008/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung des Beschlusses 93/465/EWG des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“
durch die Wörter „des Anhangs III der Durch-
führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Num-
mer 3 des Anhangs IV der Entscheidung
2009/750/EG“ durch die Wörter „des An-
hangs III Ziffer VI der Durchführungsverord-
nung (EU) 2020/204“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und“ durch die
Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystem-
gesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Strecken-
netzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller
Mautgebiete“ durch die Wörter „der nach § 12
Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden
mautpflichtigen Streckennetze“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
„deutschen Rentenversicherung und“ durch die
Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftig-
ten versichert sind, und der“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und
Risiken der Vertragsparteien angemessen wider-
spiegeln“ durch ein Komma und die Wörter „und
ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen
von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein
von“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“
die Wörter „die Behörde oder“ eingefügt.
3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze
und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter „ihre
Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der
Lkw-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I
S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten
oder im Fahrzeug angebrachten“ durch das Wort
„befindlichen“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr-
zeuggerät“ die Wörter „oder in der Applikation
des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät
verbunden ist,“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-
gerät“ die Wörter „und die Applikation des
Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät
verbunden ist,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in der
Applikation des Mobilgerätes“ einge-
fügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in
der Applikation des Mobilgerätes“ ein-
gefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Merkmale der Fahrzeug-
klassifizierung im Fahrzeuggerät und in
der Applikation des Mobilgerätes überein-
stimmen.“
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für
Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Er-
stattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im
Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches
bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für
Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur
Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektro-
nisch übermittelt werden. Voraussetzung für die
Übermittlung des Antrags über das Verwaltungs-
portal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit
einem Nutzerkonto registriert.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4619. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7c8d0f19a46eafea….