Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung

MRegV

§ 4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/4#abs-1 (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/4#abs-2 (2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015[1] erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/4#abs-3 (3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.

1 EN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag.

§ 3 § 5