Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 10 Austritt aus dem Vergleich

Stand: 13.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/10#abs-1 (1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/10#abs-2 (2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.

§ 9 § 11