Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 4 Rücknahme der Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Klageregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über den Eingang der Rücknahme.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 1. 11. 2022 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2923)
BGBl. 2021 I S. 2923
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.