Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2?asof=2022-11-01#abs-1 (1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2?asof=2022-11-01#abs-2 (2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2?asof=2022-11-01#abs-3 (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.