Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Braunschweig, 23.11.2018 – 4 MK 1/18Musterfeststellungsverfahren: Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung von Feststellungszielen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- BGH, 30.07.2019 – VI ZB 59/18Anforderung an Musterfeststellungsklage bei mehreren FeststellungszielenZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-1 (1) Öffentlich bekannt zu machen sind
Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-2 (2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-3 (3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.