Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung

VKRegV

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts

Stand: 14.10.2023

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-1 (1) Öffentlich bekannt zu machen sind

1.
zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
2.
zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und
3.
zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-2 (2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/2#abs-3 (3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.

§ 1 § 3