Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62?asof=2019-08-16#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 62 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.