Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,
4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
5.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

§ 61 § 63