Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/62#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.