Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/63#abs-1 (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/63#abs-2 (2) Das Prüfungsamt bestimmt,

1.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/63#abs-3 (3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/63#abs-4 (4) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/63#abs-5 (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 62 § 64