Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57?asof=2019-08-16#abs-4 (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 57 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
-
15.12.2022 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.