Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57#abs-2 (2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57#abs-4 (4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/57#abs-5 (5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

§ 56 § 58