Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-2 (2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-3 (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.