Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 03.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-2 (2) Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
3.
den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie
4.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-3 (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/58#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 57 § 59