Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 29 Leistungstests
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/29?asof=2019-08-16#abs-1 (1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/29?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.