Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/30#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/30#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.

§ 29 § 31