Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz

MBergG

§ 10 Gebühren und Auslagen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 9 § 11