Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz
MBergG§ 11 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/11#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/11#abs-4 (4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.