# § 23 MBPolVDVDV — Weitere Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 03.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,

- 1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und

- 2. die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere Ausbildung umfasst

- 1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer

  - a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

  - b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

  - c) Recht des öffentlichen Dienstes,

  - d) Führungslehre und Psychologie,

  - e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

  - f) Kriminalistik,

  - g) Deutsch und

  - h) Englisch,

- 2. in der praktischen Ausbildung die Fächer

  - a) Einsatzausbildung,

  - b) Polizeitraining und

  - c) Polizeitechnik,

- 3. praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie

- 4. Berufsethik.

(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen

- 1. in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und

- 2. in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.

(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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Zitiervorschlag: § 23 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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