Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 22 Grundausbildung
Stand: 03.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-1 (1) Ziel der Grundausbildung ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-2 (2) Die Grundausbildung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-3 (3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-4 (4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-4a (4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/22#abs-5 (5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.