Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 24 Laufbahnlehrgang

Stand: 20.03.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/24#abs-1 (1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,

1.
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2.
auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/24#abs-2 (2) Der Laufbahnlehrgang umfasst

1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Führungslehre und Psychologie,
e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f)
Kriminalistik und
g)
Englisch sowie
2.
in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/24#abs-3 (3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/24#abs-4 (4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

§ 23 § 25