Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
Änderungsverlauf
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.