Gesetze / Marktüberwachungsgesetz
MüG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCG%202021/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 MüG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stade, 18.01.2023 – 6 A 296/20Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.12.2025 – 4 L 1271/25.NW
- VG Schleswig, 03.07.2024 – 7 B 45/24
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