Gesetze / Marktüberwachungsgesetz
MüG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 16.07.2021
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 19.03.1975 – 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73, 1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73Vermahlungsregelung des Mühlenstrukturgesetzes (Plafondierung)Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
2.
„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
3.
„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.