Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
LwMstrPrV§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
Änderungsverlauf
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21.05.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I 548)
BGBl. I S. 548
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29.10.2008 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2008 I S. 2155
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2020; 2001 I 165)
BGBl. 2000 I S. 2020
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