Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz

LwErzgSchulproG

§ 5 Mitteilungspflichten

Bund2 Fassungen

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

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