Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
LwErzgSchulproG§ 5 Mitteilungspflichten
Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.
Änderungsverlauf
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.