Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
LwErzgSchulproG§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/5#abs-1 (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/5#abs-2 (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt.
Änderungsverlauf
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.