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§ 5 LwErzgSchulproG — Mitteilungspflichten

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jeden Jahres die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.