Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
LwErzgSchulproG§ 4 Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die für das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird vom Bundesministerium auf die Länder
verteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bundesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schuljahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Unionsbeihilfe und gibt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Unionsbeihilfe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäischen Kommission über die Höhe der Unionsbeihilfe für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Unionsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewähren.
Änderungsverlauf
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
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