Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
LwErzgSchulproG§ 3 Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3#abs-1 (1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr von den Ländern dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3#abs-2 (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3#abs-3 (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit:
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.