Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz
LwErzgSchulproG§ 3 Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Land übermittelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 dem Bundesministerium vor dem Schuljahr, in dem mit dem Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Unionsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/247 Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
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