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# § 3 LwErzgSchulproG — Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.

(2) Das Land übermittelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 dem Bundesministerium vor dem Schuljahr, in dem mit dem Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Unionsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.

(3) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/247 Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 LwErzgSchulproG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproG/3?asof=2019-06-10

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