Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/75#abs-1 (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/75#abs-2 (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.