Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 65 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 29.08.2006 – 12 ME 220/06
- OVG Niedersachsen, 05.07.2006 – 12 ME 99/06Zitiert von 1
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- VG Braunschweig, 28.02.2006 – 2 B 105/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/65#abs-1 (1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/65#abs-2 (2) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.