Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 9 Zugang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2011 – III ZR 200/10Anspruch einer Bodenabfertigungsgesellschaft gegen eine Luftverkehrsgesellschaft auf Weiterberechnung der ihm von der Flughafengesellschaft berechneten Zugangsentgelte zu den Flughafeneinrichtungen; ordnungsgemäße Umsetzung der EG-Richtlinie zur Festlegung der Höhe des Entgelts in nationales RechtZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 27.04.2011 – VI-U (Kart) 10/11
- EuGH, 26.05.2005 – C-386/03
- KG, 26.07.2010 – 23 U 4/09Zitiert von 1
- EuGH, 14.07.2005 – C-386/03Zitiert von 8
- OVG NRW, 23.11.2017 – 20 D 4/16.AKZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.03.2023 – 20 B 71/23.AKZitiert von 1
- VGH Hessen, 24.10.2017 – 9 B 1789/17.TZitiert von 5
- VGH Hessen, 15.10.2014 – 9 C 1276/13.TZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BADV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/9#abs-1 (1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder Selbstabfertiger sind verpflichtet, einen Vertrag über die Nutzung des jeweils erforderlichen und verfügbaren Teils des Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach dieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienstleister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/9#abs-2 (2) Der Flugplatzunternehmer sorgt dafür, daß der Zugang der aufgrund dieser Verordnung berechtigten Dienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nicht ungerechtfertigt behindert wird. Knüpft der Flugplatzunternehmer den Zugang an Bedingungen, müssen diese sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/9#abs-3 (3) Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner Einrichtungen zu erheben. Die Höhe dieses Entgelts ist nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.