Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/9#abs-1 (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/9#abs-2 (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/9#abs-3 (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/9#abs-4 (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist.