Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 102a Anzeigepflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.

§ 102 § 102b