Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht ist.

§ 12 § 14